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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16   

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https://dejure.org/2016,6989
OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16 (https://dejure.org/2016,6989)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2016 - 11 S 10.16 (https://dejure.org/2016,6989)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2016 - 11 S 10.16 (https://dejure.org/2016,6989)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2014 - 11 S 49.14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16
    Selbst wenn die Antragstellerin die zuletzt genannte Annahme des Verwaltungsgerichts mit Recht angreifen würde, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass eine positive Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht ergangen ist (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 18. September 2014 - 11 S 49.14 -, juris, Rz. 5).
  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10001/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ZB 16.1296 -, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2016 - OVG 11 S 10.16 -, Rn. 5, juris).
  • VG Cottbus, 07.08.2018 - 3 L 403/18
    Selbst wenn die Bestimmung es dem Antragsgegner bis zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis ermöglicht hätte, die Fortgeltung der Fiktionswirkung anzuordnen, ist festzustellen, dass eine derartige Ermessensentscheidung nicht ergangen ist, so dass die Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in eine bereits bestehende Rechtsposition eingreifen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2014 - OVG 11 S 49.14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 8. April 2016 - OVG 11 S 10.16 -, juris Rn. 5).

    Dazu hat der Ausländer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 22, 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2016 - OVG 11 S 10.16 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 10; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2018, AufenthG § 81 Rn. 40).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2017 - 4 MB 63/17

    Anordnung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004); Aufenthaltsrecht

    Entsprechend ist zu verlangen, dass der Betroffene unverschuldet oder lediglich aufgrund leichter Fahrlässigkeit an der rechtzeitigen Beantragung der Erteilung oder Verlängerung gehindert war und die Fristüberschreitung nur geringfügig ausgefallen ist (BayVGH, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 08.04.2016 - OVG 11 S 10.16 -, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht -

    Dazu hat der Ausländer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757

    Erfolglose Beschwerde - Keine unbillige Härte bei geringfügiger Überschreitung

    Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075

    Ausreisepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, Beck-OK, AuslR Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 28.02.2020 - 3 B 90/20

    Fortgeltungswirkung; Fiktionsbescheinigung

    Eine solche unbillige Härte wird nach ihrem Sinn und Zweck angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 10 CS 19.757 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2016 11 S 10.16 -, juris Rn. 5).
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